Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz, Bestellung
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Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Verfahrensablauf
Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, die auch die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.
Dies können die unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte), der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWKN), die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.
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