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Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Leistungsbeschreibung
Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
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