Tätigkeiten mit Krankheitserregern, Anzeige


Leistungsbeschreibung


Wer erstmals Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, hat dies der zuständigen Stelle mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

Der zuständigen Stelle ist anzuzeigen:

  • die Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
  • die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
  • die Entsorgungsmaßnahmen

Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:

  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

An wen muss ich mich wenden?


Gesundheitsamt - Gesundheitsaufsicht

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellt

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 49.1.17.7 an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die zuständige Stelle zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.

Anträge / Formulare


Der Antrag ist formlos zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?


Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung