Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter, Genehmigung


Leistungsbeschreibung


Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die Genehmigung ist antragsbedürftig.

Zuständige Stelle


Ordnungsamt

Voraussetzungen


  • rechtskräftige Gewerbeuntersagung oder
  • Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs
  • erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person und
  • die für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ggf. Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.4 an.

Gebühr: 253,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Genehmigung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?


Vor der Genehmigung sind ggf. für die Tätigkeit spezielle Überwachungsbehörden, ferner die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und im Falle einer Gewerbeuntersagung gegenüber einer Genossenschaft der Prüfungsverband, dem diese angehört, zu hören. Sind die zuständige Stelle und die Behörde, die die Untersagung verfügt haben, nicht identisch, soll auch die Untersagungsbehörde im Vorfeld angehört werden.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Kontakt

  • Allgemeine Ordnungsangelegenheiten