Registrierungsantrag für berufliche Betreuer
Sie möchten sich als Berufsbetreuerin oder Bereufsbetreuer registrieren lassen oder ihre Sachunde vorab prüfen lassen? Bitte nehmen Sie unbedingt vor der Antragstellung Kontakt mit der zuständigen Betreuungsstelle auf!
Leistungsbeschreibung
Als Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer stehen Sie erwachsenen Menschen zur Seite, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre (rechtlichen, finanziellen und /oder gesundheitlichen) Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können. Gründe für die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung können beispielsweise psychische Erkrankungen und Sucht-Erkrankungen oder geistige, körperliche und altersbedingte Einschränkungen sein.
Als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer handeln Sie unterstützend bzw. vertretend im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises unter Berücksichtigung der Wünsche für die betroffene Person.
Verfahrensablauf
Möchten Sie als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer tätig werden? Dann müssen Sie die Registrierung bei Ihrer Stammbehörde beantragen, die erforderliche Sachkunde nachweisen und weitere Dokumente einreichen. Nach Vollständigkeit und erfolgtem Eignungsgespräch erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, ob Ihre Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erfolgt ist.
Die Gebühr für einen Registrierungsbescheid beträgt 200 Euro. Der Registrierungsbescheid gilt bundesweit. Diese ist notwendig, um vom Betreuungsgericht als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer bestellt zu werden und einen Anspruch auf Vergütung zu erwerben. Die Eingruppierung in die jeweilige Vergütungsstufe wird vom Betreuungsgericht festgestellt.
Die Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Den Antrag können Sie schriftlich oder mittels diesem zur Verfügung gestelltem Formular stellen. Fügen Sie hierfür alle erforderlichen Nachweise bei. Im Rahmen eines Gesprächs wird dann die persönliche Eignung überprüft.
Zuständig ist die jeweilige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte. Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig. (§ 2 Abs. 4 BtOG)
An wen muss ich mich wenden?
- Gesundheitsamt / Betreuungsstelle
Jahnstraße 4, 26789 Leer - Tel.: 0491-926 1508
- E-Mail: betreuungsstelle@lkleer.de
- Internet: www.landkreis-leer.de
- Betreuungsstelle / Landkreis Leer
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.
- Sie weisen eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer nach. Diese umfasst Kenntnisse in folgenden Bereichen:
- Betreuungs- und Unterbringungsrecht
- dazugehöriges Verfahrensrecht
- Personen- und Vermögenssorge
- Sozialrechtliches Unterstützungssystems
- Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen
- Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
- Alternativ dazu: Sie haben einen Studienabschluss in Sozialpädagogik, sozialer Arbeit oder ein Juristisches Examen mit der Befähigung zum Richteramt
- Sie haben eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer für Vermögensschäden abgeschlossen, die mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abdeckt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die erforderliche Sachkunde, entweder
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/download/228534
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG und nicht älter als drei Monate
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO; nicht älter als drei Monate
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 200,00 EUR
Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:
- bei Zuständigkeitswechsel
- für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen
- für Antragsteller, die vorläufig registriert sind
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
3 MONATE
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, insbesondere des Nachweises über die erforderliche Sachkunde. Sie kann darüber hinaus einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
Rechtsgrundlage
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) - Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Registrierungsgebühr
- § 24 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- § 13 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
Rechtsbehelf
Klage
Klage innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht einreichen.