Bestattungskosten, Übernahme


Leistungsbeschreibung


Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Wenn eine nahezu mittellose Person verstirbt, reicht der Nachlass im Regelfall nicht aus, um die Beerdigungskosten zu begleichen. Schlagen dann etwa nahe Verwandte oder Angehörige, wie Eltern, Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Geschwister oder Großeltern das Erbe aus, können sie dennoch zur Übernahme der nicht durch das Erbe gesicherten Bestattungskosten verpflichtet sein. Ist Ihnen die Kostenübernahme nicht zuzumuten, können sie gemäß § 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) einen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt wird dann auf Grundlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen – unter Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe – prüfen, ob eine Übernahme der Bestattungskosten zumutbar war, oder diese Kosten durch das Sozialamt selbst zu übernehmen sind.

Zuständig ist das Sozialamt, das für die leistungsberechtigte Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe leistete; hat die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe erhalten, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Hat die antragstellende Person mit deutscher Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gilt der Leistungsausschluss nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

Übernommen werden die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung (auch Feuerbestattung). Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht übernommen werden die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Verfahrensablauf


Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

Zuständige Stelle


Amt für Teilhabe und Soziales, Sachgebiet SGB XII a. v. E., BVG/KOF, NPflegeG

Voraussetzungen


  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Voraussetzung:

  • Der oder die Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen
  • Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen
  • Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines inländischen Verstorbenen zu tragen
  • Der bestattungsverpflichteten Person ist nicht zuzumuten, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen
  • Es gibt keine andere Person, die vorrangig zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist

Über die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises können Sie sich im Laufe des Antrags außerdem digital ausweisen. Hierfür können Sie den neuen Personalausweis, der einen Chip enthält und die Identifikation im Internet sicherstellen kann, verwenden.

Sie benötigen dafür:

  • Ihren Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • Ihre 6-stellige PIN
  • Ein geeignetes Smartphone oder einen Kartenleser
  • Die Software (App) „AusweisApp2“ des Bundes

Weitere Informationen zur AusweisApp finden Sie auf der Homepage der AusweisApp.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Anträge / Formulare


Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII

Was sollte ich noch wissen?


§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

Amt/Fachbereich


Amt für Teilhabe und Soziales

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Kontakt


  • Landkreis Leer
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