Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis
nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Leistungsbeschreibung

Welche Entschädigungen gibt es?
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis

Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung oder auf Grund einer Absonderung des Kindes erhalten. Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich für Zeiträume, für die der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Für Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 besteht der Anspruch darüber hinaus im Rahmen der in § 56 Abs. 1a IfSG festgelegten Befristung. Der Anspruchsumfang beginnt jährlich (erstmals zum 29.03.2021) neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.

Dafür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:
  • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Es ist ein Betreuungserfordernis entstanden, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat.
  • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.
Mehr Informationen zur Antragstellung
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
  • Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Mehr Informationen zur Antragstellung
Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?
(nach dem Infektionsschutzgesetz)

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein bzw. auf Grund einer Allgemeinverfügung oder Verordnung im Einzelfall gelten.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Anspruch auf Entschädigung haben:
  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer Reise).
  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden bzw. eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen.
  • Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG haben Arbeitgeber die Entschädigung zunächst in Vorleistung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen (im Falle des § 56 Abs.1 IfSG für längstens sechs Wochen). Die Erstattung der ausgezahlten Beträge kann im Anschluss über diese Seite beantragt werden.

Amt/Fachbereich

Gesundheitsamt

Kontaktpersonen

  • Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz