Antrag auf Entschädigung Verdienstausfall § 56 IfSG
Antrag auf Entschädigung Verdienstausfall § 56 IfSG
Textblöcke ein-/ausklappenEntschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis
nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Leistungsbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Welche Entschädigungen gibt es?
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung oder auf Grund einer Absonderung des Kindes erhalten. Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich für Zeiträume, für die der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Für Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 besteht der Anspruch darüber hinaus im Rahmen der in § 56 Abs. 1a IfSG festgelegten Befristung. Der Anspruchsumfang beginnt jährlich (erstmals zum 29.03.2021) neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.
Dafür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
- Es ist ein Betreuungserfordernis entstanden, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat.
- Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?
(nach dem Infektionsschutzgesetz)
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein bzw. auf Grund einer Allgemeinverfügung oder Verordnung im Einzelfall gelten.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer Reise).
- Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden bzw. eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen.
- Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG haben Arbeitgeber die Entschädigung zunächst in Vorleistung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen (im Falle des § 56 Abs.1 IfSG für längstens sechs Wochen). Die Erstattung der ausgezahlten Beträge kann im Anschluss über diese Seite beantragt werden.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung kann online über ifsg-online erfolgen. Alternativ können Sie auf der Homepage Soziales Niedersachsen den Antrag als PDF-Dokument herunterladen.
Bei Arbeitnehmenden:
Hier ist leider keine Antragsstellung über das Fachverfahren möglich. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach einem Antragsvordruck. Arbeitnehmende erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
Bei Arbeitgebenden:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber gemeinsam stellen. Im Fachverfahren finden sie dafür den Ausdruck „Sammelantrag“. Sollten Sie für Ihr Unternehmen mehrere Anträge stellen wollen, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, ein Nutzerkonto anzulegen. Dieses ermöglicht Ihnen, Anträge zwischen zu speichern, zum Beispiel wenn Ihnen Unterlagen oder Angaben fehlen. Ansonsten empfiehlt es sich, bereits alle Unterlagen vorliegen zu haben, da nur eine gewisse Zeitspanne vorgesehen ist. Und es ärgerlich ist, wenn diese abgelaufen ist und alle bereits eingegeben Daten gelöscht werden.
Sobald Sie Ihren Antrag Online erfasst haben, wird er automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und mit Hilfe des Fachverfahrens bearbeitet und berechnet.
Nach Vorlage aller Unterlagen und Prüfung des Anspruches durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erhalten Sie dann Ihren Bescheid. Diesem können Sie dann die Höhe der gewährten Verdienstausfallentschädigung oder die Gründe einer Kürzung oder Ablehnung entnehmen.
Die Entschädigung wird Ihnen dann auf Ihr angegebenes Konto überwiesen.
Sollten Sie keinen Zugang zum Fachverfahren haben, können Sie den Antrag auch auf dem Postweg stellen. Dafür gibt es auf der Home Page des Landes Niedersachsens entsprechende PDF Dokumente. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies eventuell zu einer längeren Bearbeitung führen kann. Der Antrag wird durch die Sachbearbeiter in diesen Fällen händisch im Fachverfahren nacherfasst, was zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die Bearbeitung erfolgt nach Erfassung des Antrages und der evtl.. Nachforderung von Unterlagen, wie bei der Antragsstellung im Fachverfahren.
Bei Selbstständigen:
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Als Selbstständige haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag über ifsg-online.de oder als Papierantrag zu stellen. Der Verfahrensablauf gestaltet sich, wie bei den Anträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt sowie die Entschädigung ausgezahlt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.
Voraussetzungen
- Die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder nötige Betreuung) sind erfüllt.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
- Der Verdienstausfall wurde durch keine anderweitige staatliche Maßnahme kompensiert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:
Für Selbstständige:
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
- Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
- Ggfls. Nachweise zum Impfstatus
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
Ggfls. Nachweise zum Impfstatus
Für Bevollmächtigte:
Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder von Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberaterin oder Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie keine Kosten an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Allerdings nicht länger als 6 Wochen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen dann bei der Behörde den Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienstausfallentschädigung).
Bearbeitungsdauer
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach aufkommen und Behörde variiert. So kann es leider durchaus vorkommen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu 12 Monate oder länger dauern kann.
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.
Rechtsgrundlage
- §§ 56ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) - Entschädigung
- Lohnabzugstabellen zur Ermittlung des Nettoentgeltes entsprechend § 56 IfSG und Rahmeninformationen können über die FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit gefunden werden.
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können sie zunächst versuchen dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.
Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben. In einigen Bundesländern ist der Widerspruch einzulegen.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Amt/Fachbereich
Gesundheitsamt
Bemerkungen
- Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Angaben
- Falsche und unrichtig Angaben können zu einer Rückforderung der gezahlten Entschädigung führen
- Bitte denken Sie daran, die Entschädigungsleistung in den Abrechnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuweisen bzw. nach Erhalt der Entschädigung entsprechend zu korrigieren. Dies hat vor allem steuerrechtliche Gründe.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung