Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung, Antrag
Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung, Antrag
Wichtiger Hinweis:
Der Landkreis Leer nutzt als Austauschplattform die Lösung der Firma Dalux.
Sie und alle von Ihnen im Bauantrag angegebenen Beteiligten erhalten nach Antragsstellung eine Einladung in den Projektraum vom Absender notifications(at)dalux.com. Diese E-Mail ist kein Spam, sondern eine wichtige Einladung um den aktuellen Projektstand einzusehen und auch auf alle notwendigen Dokumente zuzugreifen. Bitte informieren Sie die Beteiligten über diese Einladung.
Bitte laden Sie am Ende Ihrer Antragstellung den Antrag herunter. Sollten Sie innerhalb von 2 Tagen keine Einladung zu einem Projektraum erhalten, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Bauamt.
Support:
Die Austauschplattform wird uns durch die ITEBO GmbH bereitgestellt.
Gerne unterstützen die Kollegen der ITEBO Sie bei Fragen oder Problemen rund um die Nutzung dieser Plattform. Sie erreichen den Support
- Per Mail an service(at)itebo.de
- Telefonisch unter 0541 963 1831
Leistungsbeschreibung
Abweichungen von den Anforderungen der NBauO und aufgrund der NBauO erlassenen Vorschriften können zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Weiterhin können Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden.
Zuständige Stelle
Bauamt – Bauaufsicht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Rechtsgrundlage
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften der Städte und Gemeinden
Anträge / Formulare
Es sind Online-Anträge zu verwenden.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von der Zulassung einer Abweichung oder Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung abhängt, werden diese Entscheidungen durch die Baugenehmigung zugelassen.
In diesen Fällen bedarf es keines isolierten Verfahrens gemäß § 66 Nds. Bauordnung.
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass die weitere Kommunikation über die ITeBAU Plattform stattfindet. Der Status in Ihrer Übersicht "Meine Anträge" im OpenKreishaus ist nicht maßgeblich.