Dieser Online-Antrag befindet sich in der Testphase.

Bei technischen Schwierigkeiten wenden Sie sich bitte an 0491-926-3004.

Leistungsbeschreibung


Abweichungen von den Anforderungen der NBauO und aufgrund der NBauO erlassenen Vorschriften können zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Weiterhin können Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden.

Zuständige Stelle


Bauamt – Bauaufsicht

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung.

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Welche Fristen muss ich beachten?


Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der zugelassenen Abweichung oder erteilen Ausnahme oder Befreiung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung

Anträge / Formulare


Es sind Online-Anträge zu verwende.

Was sollte ich noch wissen?


Wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von der Zulassung einer Abweichung oder Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung abhängt, werden diese Entscheidungen durch die Baugenehmigung zugelassen.

In diesen Fällen bedarf es keines isolierten Verfahrens gemäß § 66 Nds. Bauordnung.