Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung, Antrag
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Bei technischen Schwierigkeiten wenden Sie sich bitte an 0491-926-3004.
Leistungsbeschreibung
Abweichungen von den Anforderungen der NBauO und aufgrund der NBauO erlassenen Vorschriften können zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Weiterhin können Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden.
Zuständige Stelle
Bauamt – Bauaufsicht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung.
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der zugelassenen Abweichung oder erteilen Ausnahme oder Befreiung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung
Rechtsgrundlage
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften der Städte und Gemeinden
Anträge / Formulare
Es sind Online-Anträge zu verwende.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von der Zulassung einer Abweichung oder Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung abhängt, werden diese Entscheidungen durch die Baugenehmigung zugelassen.
In diesen Fällen bedarf es keines isolierten Verfahrens gemäß § 66 Nds. Bauordnung.