Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung, Antrag
Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung, Antrag
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Abweichungen von den Anforderungen der NBauO und aufgrund der NBauO erlassenen Vorschriften können zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Weiterhin können Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden.
Zuständige Stelle
Bauamt – Bauaufsicht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Rechtsgrundlage
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften der Städte und Gemeinden
Anträge / Formulare
Es sind Online-Anträge zu verwenden.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von der Zulassung einer Abweichung oder Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung abhängt, werden diese Entscheidungen durch die Baugenehmigung zugelassen.
In diesen Fällen bedarf es keines isolierten Verfahrens gemäß § 66 Nds. Bauordnung.
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass die weitere Kommunikation über die ITeBAU Plattform stattfindet. Der Status in Ihrer Übersicht "Meine Anträge" im OpenKreishaus ist nicht maßgeblich.