Bauantrag nach § 63 und § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Bauantrag nach § 63 und § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Bauantrag nach § 63 und § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben, soweit es genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Zuständige Stelle
Bauamt - Bauaufsicht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
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