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Bauantrag gem. § 63/§ 64 NBauO


Bitte laden Sie am Ende Ihrer Antragstellung den Antrag herunter. Sollten Sie innerhalb von 2 Tagen keine Einladung zu einem Projektraum erhalten, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Bauamt.

 

Informationen zur Datenlieferung an das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landesamt für Statistik Niedersachsen stellt sein Meldeverfahren derzeit vollständig auf ein rein onlinebasiertes System um.
Da die bisherige Vorgehensweise einen erheblichen administrativen Mehraufwand verursacht und Ressourcen bindet, bittet das LSN Sie in Zukunft nur noch über das Online-Verfahren Ihre statistische Meldung abzugeben.
Folgend erhalten Sie hierzu eine Anleitung.
Über folgenden Link erreichen Sie das Online-Portal zur Meldungsabgabe:

https://bau.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

Wählen Sie auf der Seite Niedersachsen und anschließend die erste Option „unter was möchten Sie tun?“, anschließend klicken Sie auf Ausführen rechts unten auf der Seite.
Bitte wählen Sie nicht die zweite Option und laden sich einen Erhebungsbogen herunter, da hier die Daten nicht online übermittelt werden können und sämtliche Eingaben abermals per Hand ins System eingepflegt werden müssen.
Nachdem Sie alle Angaben über das Portal gemacht haben können Sie sich die fertige Meldung mit einem Klick auf [Drucken / PDF erzeugen]. 
Auf diesem Bogen finden Sie auch die statistische Ordnungsnummer (Identnummer) für den Bauantrag.

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung.

Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben, soweit es genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Bauamt - Bauaufsicht des Landkreises Leer

Für Baugrundstücke innerhalb der Stadt Leer ist das Bauamt der Stadt Leer als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Für Rückfragen bei der Stadt Leer stehen Ihnen Herr Feldhoff (0491 9782 - 278) und Frau Peters (0491 9782 - 275) zur Verfügung.

Die Erklärung der Tragwerksplanerin / des Tragwerkplaners ist zwingend im Rahmen der Online-Antragstellung mit hochzuladen.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. 

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung

Es sind die Online-Anträge zu verwenden.

Bitte beachten Sie, dass die weitere Kommunikation über die ITeBAU Plattform stattfindet. Der Status in Ihrer Übersicht "Meine Anträge" im OpenKreishaus ist nicht maßgeblich.