Bauantrag gem. § 63/§ 64 NBauO
Bauantrag gem. § 63/§ 64 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenBitte laden Sie am Ende Ihrer Antragstellung den Antrag herunter. Sollten Sie innerhalb von 2 Tagen keine Einladung zu einem Projektraum erhalten, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Bauamt.
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben, soweit es genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Zuständige Stelle
Bauamt - Bauaufsicht des Landkreises Leer
Für Baugrundstücke innerhalb der Stadt Leer ist das Bauamt der Stadt Leer als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Für Rückfragen bei der Stadt Leer stehen Ihnen Herr Feldhoff (0491 9782 - 278) und Frau Peters (0491 9782 - 275) zur Verfügung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Erklärung der Tragwerksplanerin / des Tragwerkplaners ist zwingend im Rahmen der Online-Antragstellung mit hochzuladen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung
Rechtsgrundlage
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (NBauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Lower Saxony Building Code (NBauO)
- Lower Saxony Ordinance on Building Templates and the Establishment of Automated Retrieval Procedures for Tasks of the Building Supervisory Authorities (NBauVorlVO)
- Ordinance on Fees and Expenses for Official Acts of the Building Inspectorate (BauGO)
Anträge / Formulare
Es sind die Online-Anträge zu verwenden.
Bemerkungen
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass die weitere Kommunikation über die ITeBAU Plattform stattfindet. Der Status in Ihrer Übersicht "Meine Anträge" im OpenKreishaus ist nicht maßgeblich.