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Bauantrag nach § 63 und § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)


Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben, soweit es genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Bauamt - Bauaufsicht des Landkreises Leer

Für Baugrundstücke innerhalb der Stadt Leer ist das Bauamt der Stadt Leer als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Für Rückfragen bei der Stadt Leer stehen Ihnen Herr Feldhoff (0491 9782 - 278) und Frau Peters (0491 9782 - 275) zur Verfügung.

Die Erklärung der Tragwerksplanerin / des Tragwerkplaners ist zwingend im Rahmen der Online-Antragstellung mit hochzuladen.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. 

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung

Es sind die Online-Anträge zu verwenden.

Bitte beachten Sie, dass die weitere Kommunikation über die ITeBAU Plattform stattfindet. Der Status in Ihrer Übersicht "Meine Anträge" im OpenKreishaus ist nicht maßgeblich.