JugendTicket
JugendTicket
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Dieser Anmeldung dient nur zur Neubeantragung des Jugendtickets.
Ersatzfahrkarten können direkt über den zuständigen Verkehrsunternehmer beantragt werden.
Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Leer erhalten vom Landkreis Leer ein kostenfreies JugendTicket. Das JugendTicket gilt rund um die Uhr auf allen öffentlichen Linien im Gebiet der VEJ. Die Ausgabe der Tickets an die Schülerinnen und Schüler, der 1. bis zur 13. Klasse ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Leer. Es besteht kein Rechtsanspruch. Eine Erstattung für die Beförderung im Individualverkehr erfolgt nur für anspruchsberechtigte Schüler*innen nach der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Leer.
Der Antrag dient hauptsächlich den Schülerinnen und Schüler, die ihren eingetragenen Wohnsitz im Landkreis Leer haben und die
- 1. Klasse einer Grundschule oder
- 5. Klasse einer Sekundärschule besuchen,
- Schülerin oder Schüler des SEK II-Bereichs oder
- neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler aller Berufsbildenden Schulen sind,
- im vergangen Schuljahr nicht im Besitz eines Jugend-Tickets waren sowie
- innerhalb des Landkreises Leer zugezogen sind.
Von der Richtlinie ausgenommen sind
- Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer beruflichen Ausbildung oder eines Praktikums über ein Einkommen bzw. eine Aufwandsentschädigung verfügen,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Studiengängen an Hochschulen, Fachhochschulen, Universitäten und privaten Fachschulen mit studienähnlichen Ausbildungsgängen.
Empfänger entsprechend dieser Richtlinie sind Schülerinnen und Schüler, die ihren Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Leer haben.
Außerdem gibt es die Schülerbeförderung für diejenigen Schülerinnen und Schüler die einen gesetzlichen Anspruch auf die Beförderung auf dem Schulweg haben. Dieser Anspruch besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Anspruch haben diejenigen Kinder, die
- die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie
- die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Für die Schülerinnen und Schüler gelten folgende Entfernung zur Schule:
- Vorklassen und Schulkindergärten, der 1. – 4 Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen sowie Förderschulen mindestens 2000 Meter,
- der 5 – 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen mindestens 3500 Meter,
- für Schülerinnen des schulischen Berufsbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der I Klasse derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Realschulanschluss voraussetzten 5000 Meter.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt