Bauantrag gem. § 63 NBauO - vereinfachtes Verfahren
Bauantrag gem. § 63 NBauO - vereinfachtes Verfahren
Textblöcke ein-/ausklappen- Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
- Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Leistungsbeschreibung
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
Zuständige Stelle
Bauamt - Bauaufsicht
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Erklärung der Tragwerksplanerin / des Tragwerkplaners ist zwingend im Rahmen der Online-Antragstellung mit hochzuladen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Anträge / Formulare
Es sind die Online-Anträge zu verwenden.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hinweise / Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass die weitere Kommunikation über die ITeBAU Plattform stattfindet. Der Status in Ihrer Übersicht "Meine Anträge" im OpenKreishaus ist nicht maßgeblich.