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Kindertageseinrichtung, Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 90 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kann der Kostenbeitrag oder Teilnahmebeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung übernommen werden, wenn die Familie eine der folgenden Leistungen erhält:

  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz  

Sollte keine entsprechende Leistung bezogen werden, kann eine Übernahme außerdem erfolgen, wenn sie der Familie aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Hierfür erfolgt eine Einkommensberechnung in Anlehnung an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.

 

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