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Übernahme der Fahrtkosten zur Kindertageseinrichtung, Antrag


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 90 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit den Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen können ab einer Entfernung von 3 km die für den Besuch einer Kindertageseinrichtung notwendigen Fahrtkosten übernommen werden, wenn die Familie eine der folgenden Leistungen erhält:

  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz  

Sollte keine entsprechende Leistung bezogen werden, kann eine Übernahme außerdem erfolgen, wenn sie der Familie aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Hierfür erfolgt eine Einkommensberechnung in Anlehnung an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.

 

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