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Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis, Ausstellung


Leistungsbeschreibung

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind.

Für die Wertmarken sind eine Eigenbeteiligung in Höhe von 91,00 Euro für ein Jahr oder 46,00 Euro für 1/2 Jahr zu entrichten.

Von dieser Eigenbeteiligung befreit sind Menschen, bei denen die Merkzeichen "Bl" (Blind) und/oder "H" (Hilflos) festgestellt wurden, sowie schwerbehinderte Menschen, die eine der folgenden Leistungen beziehen:

• Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder

• Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder

• Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder

• Leistungen nach den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes

• Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungsberechtigte (VB) und Entschädigungsberechtigte (EB) unentgeltlich zu befördern. (Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie)

Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist.

Sollten Sie Ihr Beiblatt mit Wertmarke verloren haben oder sollte es beschädigt sein, können Sie mit diesem Antrag eine Ersatzausstellung beantragen.

Auskünfte erteilen die Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Steuerliche Nachteilsausgleiche

Im Wesentlichen sind vorgesehen:

• Personen, deren GdB mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl ) sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.

• Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer erlassen.

Auskünfte erteilen die Finanzämter, bzw. für Fragen, die KfZ-Steuer-Befreiung und -Ermäßigung betreffen, die Hauptzollämter.

Sofern Sie noch keinen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung vorliegen haben (Feststellungsbescheid) und diesen bisher nicht beantragt haben, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises noch nicht beantragen. Bitte wechseln Sie in den Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen. Erst wenn der Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen bewilligt wurde, können Sie unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
31120 Hildesheim