Schwerbehindertenausweis, Ausstellung
Schwerbehindertenausweis, Ausstellung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Als Nachweis der Behinderung kann dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Werden zudem bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen) können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn und werden im Schwerbehindertenausweis mit aufgeführt.
Sofern Sie die Feststellung einer Behinderung vorliegen haben (Feststellungsbescheid), können Sie im folgenden Online-Antrag die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen. Den Antrag können Sie aus drei verschiedenen Gründen an dieser Stelle stellen:
- Ausstellung aufgrund eines neuen Bescheides über die Feststellung einer Behinderung
- Ausstellung aufgrund Verlust / Beschädigung des aktuellen Schwerbehindertenausweises
- Ausstellung aufgrund Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Schwerbehindertenausweises
Hinweis: Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Sollten Sie nicht alle Felder ausfüllen, wird die Behörde hierzu Nachfragen stellen, die die Bearbeitung verlängern werden.
Sofern Sie noch keinen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung vorliegen haben (Feststellungsbescheid) und diesen bisher nicht beantragt haben, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises noch nicht beantragen. Bitte wechseln Sie in den Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen. Erst wenn der Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen bewilligt wurde, können Sie unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.
Amt/Fachbereich
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
31120 Hildesheim